Eine kleine Unachtsamkeit im Straßenverkehr ist schnell passiert. Die Folgen sind oftmals kleine Schrammen, Kratzer oder Dellen am Blech des Fahrzeugs. Ist der Schaden nur oberflächlich und wurden keine Personen verletzt, spricht man von einem Bagatellschaden. Doch wie verhält man sich bei einem Bagatellschaden richtig, muss der Schaden an die Versicherung gemeldet werden und wann lohnt sich ein Kurzgutachten eines Kfz-Sachverständigen?
Verzeichnis
- Was ist ein Bagatellschaden?
- Wie verhalte ich bei einem Bagatellschaden richtig?
- Muss ich bei einem Bagatellschaden die Polizei rufen?
- Woran erkenne ich einen Bagatellschaden?
- Welche Auswirkungen hat ein Bagatellschaden auf die Kfz-Versicherung?
- Fazit
Was ist ein Bagatellschaden?
Von einem Bagatellschaden spricht man immer dann, wenn der Schaden am Fahrzeug nicht mehr als 700 bis 750 Euro an Reparaturkosten nach sich zieht. Zudem dürfen beim Unfall keine Personen verletzt worden sein. Typische Fälle von Bagatellschäden sind beispielsweise Parkrempler, die beim Rangieren auf dem Parkplatz oder auf der Fahrbahn passieren. Die Folgen sind meist kleine Blech- und Lackschäden, die mit nur wenig Aufwand repariert werden können. Kommt es zu einem Schaden an einem fremden Fahrzeug, so werden die Reparaturkosten für das Fremdfahrzeug von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Der Schaden am Fahrzeug des Unfallverursachers ist je nach Vertragsausgestaltung unter Umständen durch die Vollkaskoversicherung gedeckt, wobei der Unfallverursacher in der Regel einen Teil der Kosten durch Selbstbeteiligungsklauseln selbst bezahlen muss.
Wie verhalte ich mich bei einem Bagatellschaden richtig?
Wurde ein fremdes Fahrzeug beschädigt, so darf der Unfallverursacher die Unfallstelle nicht ganz einfach verlassen. Auch ein Zettel an der Windschutzscheibe ist in diesem Fall nicht ausreichend. Vielmehr muss der Unfallverursacher zumindest 30 Minuten auf den Geschädigten warten. Erscheint dieser nicht, muss die Polizei informiert werden. Zusätzlich gilt es, die Unfallstelle fachgerecht zu sichern und Fotos des Schadens zu erstellen.
Szenario 1: Fremdfahrzeug beschädigt, Geschädigter anwesend
Ist der Geschädigte anwesend, sollte im ersten Schritt ein Unfallbericht erstellt werden. Für die einfache Handhabung gibt es vorgefertigte Formulare, die in keinem Handschuhfach fehlen sollten. Zudem sollten beide Parteien ihre Kontaktadressen austauschen. Ist es möglich, sich mit dem Geschädigten zu einigen, ist eine Verständigung der Polizei nicht notwendig. Sollte jedoch Verdacht bestehen, dass der Unfallgegner unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht, ist es ratsam, die Polizei zu rufen. Zudem macht ein Einschalten der Polizei auch dann Sinn, wenn sich die beteiligten Parteien nicht einigen können. Nach Abklärung aller offenen Punkte darf die Unfallstelle verlassen werden, wobei der Unfallverursacher in der Pflicht steht, den Unfall noch am selben Tag an die Versicherung zu melden.
Szenario 2: Fremdfahrzeug beschädigt, Geschädigter nicht anwesend
Ist der Geschädigte nicht anwesend, so kann der Unfallverursacher versuchen, diesen zu finden. Passierte der Unfall beispielsweise auf einem Parkplatz eines Shoppingcenters, so kann der Unfallverursacher im Shoppingcenter nachfragen, ob es möglich ist, den Fahrzeughalter auszurufen. Bei Parkunfällen im Wohn- oder Ortsgebiet ist es wiederum möglich, Passanten oder Nachbarn zu fragen, ob diese den Geschädigten kennen und informieren können. Ist der Geschädigte nicht auffindbar und hat der Unfallverursacher zumindest eine halbe Stunde am Unfallort gewartet, so muss die örtliche Polizei verständigt werden. Diese nimmt den Sachverhalt auf, kommt aber nicht zwingend zum Unfallort. In diesem Fall ist es ratsam, Fotos vom Unfallort zu machen und Kontaktadressen von etwaigen Zeugen zu notieren. Dies kann Ärger verhindern und zukünftigen Streitigkeiten vorbeugen.
Szenario 3: Keine weiteren Fahrzeuge beschädigt
Wurden keine weiteren Fahrzeuge oder Gegenstände beschädigt, ist es ausreichend, den Schaden zu dokumentieren. Auch hierbei ist es ratsam, Fotos vom Schaden und vom Unfallort anzufertigen und einen Unfallbericht mit genauer Uhrzeit zu erstellen. Ob der Schaden im Nachgang an die Versicherung gemeldet wird, liegt im Ermessen des Fahrzeughalters.
Muss bei einem Bagatellschaden die Polizei gerufen werden?
Bei einem Bagatellschaden ist es nicht zwingend notwendig, die Polizei zu rufen. Ist eine Einigung mit dem Unfallgegner nicht möglich oder besteht der Verdacht auf Trunkenheit, so ist das Hinzuziehen der Polizei jedoch ratsam. In diesen Fällen gilt es zu beachten, dass der Einsatz der Polizei als technische Hilfeleistung angesehen wird, wodurch die Leistung Kosten nach sich zieht.
Ausnahme: Mietwagen
Viele Mietwagenunternehmen haben ihre Verträge mit Klauseln ausgestattet, die bedingen, dass bei einem Unfall zwingend die Polizei gerufen werden muss. Ist ein Mietwagen in den Unfall involviert und herrscht Unklarheit über die genaue Mietvertragsausgestaltung, so ist es ratsam, die Polizei zu rufen. Bei einem Unfall mit einem Mietwagen ist es zudem notwendig, einen genauen Unfallbericht mit Fotos zu erstellen und den Fahrzeugvermieter zu verständigen.
Woran erkenne ich einen Bagatellschaden?
Im Gegensatz zu gewöhnlichen Schäden handelt es sich bei Bagatellschäden meist nur um optische Beeinträchtigungen am Fahrzeug. Kleine Kratzer am Lack sowie Schrammen und Dellen an der Karosserie werden für gewöhnlich als klassische Bagatellschäden bezeichnet. Für den Laien ist es jedoch nicht immer einfach zu bestimmen, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht. Besonders Dellen am Fahrzeug haben das Potenzial, darunterliegende Schäden zu verursachen, die auf den ersten Blick nicht sichtbar sind. Zudem bedingen tiefe Kratzer oftmals eine Neulackierung des Fahrzeugs. Bei teuren Lacken oder Sonderlackierungen können die Kosten in diesen Fällen schnell 700 Euro übersteigen, wodurch sich eine Meldung an die Versicherung für den Unfallverursacher rentiert.
Wann lohnt sich die Anfertigung eines Gutachtens?
Handelt es sich um einen Bagatellschaden, so wird die Anfertigung eines Gutachtens nicht von der Versicherung übernommen. Die Kosten für ein ausführliches Gutachten können schnell mehrere Hundert Euro betragen, wodurch die Kosten für das Gutachten die Reparaturkosten übersteigen können. Ein Gutachten sollte daher nur in Auftrag gegeben werden, wenn sich der Fahrzeughalter sicher ist, dass es sich bei dem Schaden um keinen Bagatellschaden handelt.
Wann ist ein Kurzgutachten ausreichend?
Ein Kurzgutachten ist insbesondere bei Bagatellschäden eine gute Alternative zu klassischen und kostenintensiven Gutachten. Im Gegensatz zu Kostenvoranschlägen der Kfz-Werkstatt ist ein Kurzgutachten wesentlich detaillierter. Die Kosten für den Bericht belaufen sich in der Regel auf 50 bis 100 Euro, wobei ein versierter Kfz-Sachverständiger schnell feststellen kann, ob es sich um einen Bagatellschaden oder um einen gewöhnlichen Fahrzeugschaden handelt. Sollte sich herausstellen, dass der Schaden kein Bagatellschaden ist, so übernimmt die Versicherung die Kosten des Kurzgutachtens.
Welche Auswirkungen hat ein Bagatellschaden auf die Kfz-Versicherung?
Vollkaskoversicherungen übernehmen die Reparaturkosten am Fahrzeug des Unfallverursachers. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass es durch eine Schadensmeldung zu einer schlechteren Einstufung in der Versicherungsstufe kommen kann. Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, so müssen Versicherungsnehmer für einen Teil der Kosten aufkommen. Bei Schäden von nur wenigen Hundert Euro kann es daher günstiger sein, den Schaden nicht an die Versicherung zu melden und die Reparaturkosten zur Gänze selbst zu übernehmen.
<h2id=“kapitel6″>Fazit
Bagatellschäden sind ärgerlich, jedoch rechtlich gut reguliert, sodass ein kleiner Schaden schnell und ohne großen Aufwand behoben werden kann. Um festzustellen, ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt, ist es besonders für Laien ratsam, auf die Fachkenntnisse eines Profis zurückzugreifen. Ein Kfz-Sachverständiger erstellt hierbei ein kostengünstiges Kurzgutachten, das klar aufzeigt, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt oder nicht. Für die Versicherung sind jedoch auch bei Bagatellschäden Nachweise notwendig, wodurch selbst in Stresssituationen nicht darauf vergessen werden darf, Fotos von der Unfallstelle und vom Fahrzeugschaden anzufertigen.