Glossar Unfallschadensrecht A bis Z
Das Unfallschadenrecht bildet einen zentralen Bestandteil des Verkehrs- und Versicherungsrechts und ist geprägt von einer Vielzahl technischer, wirtschaftlicher und juristischer Begriffe. Für eine sachgerechte Schadenregulierung ist es unerlässlich, diese Begriffe sicher einordnen und anwenden zu können. Das vorliegende Glossar soll einen strukturierten und praxisnahen Überblick über die wichtigsten Fachbegriffe des Unfallschadenrechts geben.
Die Erläuterungen orientieren sich an der geltenden Rechtslage, der maßgeblichen Rechtsprechung sowie an der täglichen Regulierungspraxis von Versicherern, Rechtsanwälten, Sachverständigen und Werkstätten. Ziel ist es, sowohl Einsteigern als auch erfahrenen Praktikern eine verständliche und zugleich fundierte Orientierungshilfe an die Hand zu geben.
Das Glossar ist alphabetisch aufgebaut und als Nachschlagewerk konzipiert. Es eignet sich gleichermaßen für Schulungszwecke, die praktische Schadenbearbeitung sowie als begleitende Lektüre zur Vertiefung unfallschadenrechtlicher Kenntnisse.
Im Folgenden die Fachbegriffe von A bis Z inklusive einer Erläuterung:
A
Ablenkungen
Unter Ablenkungen versteht man im Unfallschadenrecht Verhaltensweisen eines Fahrzeugführers, die seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken und dadurch die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigen. Typische Ablenkungen sind die Nutzung von Mobiltelefonen, das Bedienen von Navigationssystemen, Gespräche mit Mitfahrern oder das Essen und Trinken während der Fahrt. Rechtlich relevant werden Ablenkungen vor allem bei der Frage des Verschuldens und der Haftungsverteilung nach § 7 StVG sowie § 17 StVG. Wird nachgewiesen, dass eine Ablenkung unfallursächlich war, kann dies zu einer Mithaftung oder sogar Alleinhaftung führen. In der Schadenregulierung spielt dies insbesondere bei der Beweiswürdigung, Zeugenaussagen und Auswertung von Unfallrekonstruktionen eine Rolle. Versicherer berufen sich häufig auf Ablenkungseinwände, um Leistungen zu kürzen oder eine Haftungsquote zu begründen. Für den Geschädigten ist daher entscheidend, ob die behauptete Ablenkung konkret nachweisbar ist oder lediglich vermutet wird.
Abmahnung
Die Abmahnung ist im Unfallschadenrecht kein klassischer Kernbegriff, kann jedoch im Zusammenhang mit Werkstätten, Versicherungen oder Vertragsverhältnissen auftreten. Sie dient dazu, ein beanstandetes Verhalten zu rügen und zur Unterlassung oder Vertragstreue aufzufordern. Beispielsweise können Versicherer Werkstätten abmahnen, wenn sie aus ihrer Sicht unzulässige Abrechnungspraktiken anwenden. Ebenso können Anwälte Abmahnungen aussprechen, wenn Versicherungen gegen regulatorische Pflichten verstoßen. Rechtlich ist die Abmahnung häufig Voraussetzung für weitere Schritte, etwa Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen. Im Kontext des Unfallschadenrechts hat sie vor allem eine außergerichtliche Steuerungs- und Warnfunktion und soll Streitigkeiten möglichst frühzeitig klären.
Abschleppkosten
Abschleppkosten sind notwendige Kosten zur Bergung und zum Transport eines unfallbeschädigten oder nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs. Sie zählen grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB, sofern sie unfallbedingt und erforderlich sind. Erstattungsfähig sind sowohl das Abschleppen von der Unfallstelle als auch das Verbringen in eine Werkstatt oder zu einem Sicherungsort. Streit entsteht häufig über die Höhe der Kosten, insbesondere bei langen Transportwegen oder Nacht- und Wochenendzuschlägen. Versicherer prüfen regelmäßig, ob das Abschleppen objektiv notwendig war oder ob eine günstigere Alternative bestanden hätte. Maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt.
Abtretung
Die Abtretung bezeichnet im Unfallschadenrecht die Übertragung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten auf Dritte, etwa Werkstätten oder Sachverständige. Rechtsgrundlage ist § 398 BGB. Häufig erfolgt eine Sicherungsabtretung, damit der Dienstleister seine Kosten direkt beim Versicherer geltend machen kann. Abtretungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie hinreichend bestimmt sind und keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Versicherer beanstanden jedoch oft die Wirksamkeit von Abtretungen, insbesondere bei formularmäßigen Erklärungen. Für die Praxis ist die korrekte Gestaltung entscheidend, um Streit über Aktivlegitimation und Zahlungspflichten zu vermeiden.
AKB
Die Abkürzung AKB steht für Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen. Sie regeln Inhalt, Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes in der Kfz-Versicherung. Im Unfallschadenrecht sind die AKB vor allem bei Kaskoschäden relevant, da sie definieren, welche Schadenarten versichert sind und welche Ausschlüsse gelten. Dazu zählen Regelungen zu grober Fahrlässigkeit, Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Entschädigungsgrenzen. Die AKB sind Vertragsbestandteil und unterliegen der AGB-Kontrolle. Auslegungsfragen werden häufig durch Rechtsprechung geklärt, wobei Unklarheiten zulasten des Versicherers gehen können.
Alkohol
Alkohol spielt im Unfallschadenrecht eine zentrale Rolle bei der Beurteilung von Verschulden, Haftung und Versicherungsschutz. Bereits geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen und zu Reaktionsverzögerungen führen. Rechtlich relevant sind insbesondere die absoluten und relativen Promillegrenzen. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, was zu einer vollständigen Haftung führen kann. In der Kaskoversicherung erlaubt Alkohol häufig Leistungskürzungen oder Leistungsfreiheit des Versicherers. In der Haftpflichtversicherung bleibt der Versicherungsschutz gegenüber dem Geschädigten bestehen, der Versicherer kann jedoch Regress beim Versicherungsnehmer nehmen. Alkoholbedingte Unfälle werden regelmäßig durch Blutproben, Zeugenaussagen und polizeiliche Ermittlungen dokumentiert. Für die Schadenregulierung ist entscheidend, ob der Alkoholkonsum unfallursächlich war. Gerichte prüfen dabei streng den Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und Unfallhergang.
Ampel, rote
Das Überfahren einer roten Ampel stellt einen gravierenden Verkehrsverstoß dar und hat im Unfallschadenrecht erhebliche Konsequenzen. Es begründet regelmäßig ein erhebliches Verschulden des Unfallverursachers und führt oft zur Alleinhaftung. Bei Kreuzungsunfällen ist die Rotlichtmissachtung häufig der zentrale Haftungsgrund. Versicherer und Gerichte prüfen anhand von Zeugenaussagen, Ampelschaltungen und Unfallrekonstruktionen, ob tatsächlich ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Auch die Dauer der Rotphase kann eine Rolle spielen. In der Kaskoversicherung kann ein Rotlichtverstoß als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Für den Geschädigten erleichtert ein nachgewiesener Rotlichtverstoß die vollständige Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche.
Anhänger
Anhänger sind im Unfallschadenrecht besonders relevant, da sie die Haftungszuordnung beeinflussen können. Grundsätzlich unterliegen auch Anhänger der Gefährdungshaftung. Bei Unfällen stellt sich häufig die Frage, ob das Zugfahrzeug oder der Anhänger den Schaden verursacht hat. In der Haftpflichtversicherung ist regelmäßig das Zugfahrzeug versichert, während der Anhänger beitragsfrei mitversichert ist. Probleme entstehen bei Rangier- oder Abkopplungsvorgängen. Zudem können Schäden am Anhänger selbst oder durch ihn verursachte Schäden differenziert zu bewerten sein. Für die Regulierung ist entscheidend, ob der Anhänger noch im Betrieb des Zugfahrzeugs stand.
Augenblicksversagen
Das Augenblicksversagen beschreibt ein kurzfristiges, menschlich verständliches Fehlverhalten im Straßenverkehr. Im Unfallschadenrecht kann es dazu führen, dass ein Verkehrsverstoß nicht als grobe Fahrlässigkeit bewertet wird. Typische Beispiele sind das kurzfristige Übersehen eines Verkehrszeichens oder eine momentane Fehlreaktion. Gerichte erkennen Augenblicksversagen jedoch nur restriktiv an. Es darf sich nicht um ein längeres Fehlverhalten oder eine grobe Unachtsamkeit handeln. Für Versicherungsnehmer kann die Anerkennung eines Augenblicksversagens entscheidend sein, um Leistungskürzungen in der Kaskoversicherung zu vermeiden.
Auslandsbeteiligungsunfall
Ein Auslandsbeteiligungsunfall liegt vor, wenn mindestens ein Unfallbeteiligter oder der Unfallort im Ausland liegt. Im Unfallschadenrecht ergeben sich dadurch komplexe Fragen des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit. Häufig kommt das Recht des Unfallortes zur Anwendung. Die Regulierung erfolgt oft über ausländische Versicherer oder Schadenregulierungsbeauftragte. Die Grüne Karte und internationale Abkommen erleichtern die Abwicklung. Für Geschädigte sind Sprachbarrieren, unterschiedliche Haftungsregeln und Schadensersatzsysteme besondere Herausforderungen.
B
Behindertenfahrzeug
Behindertenfahrzeuge genießen im Straßenverkehr besondere rechtliche Rücksichtnahme, begründen jedoch keinen generellen Haftungsvorteil. Im Unfallschadenrecht gelten für sie grundsätzlich dieselben Haftungsmaßstäbe wie für andere Kraftfahrzeuge. Allerdings kann bei der Haftungsverteilung berücksichtigt werden, ob ein Unfallgegner besondere Vorsichtspflichten verletzt hat, etwa durch Missachtung gekennzeichneter Parkflächen oder eingeschränkter Beweglichkeit des Fahrers. Schäden an speziell umgebauten Fahrzeugen können hohe Reparaturkosten verursachen, die vollständig ersatzfähig sind, sofern sie erforderlich sind. Auch Sonderumbauten zählen zum Wiederbeschaffungswert.
Behördenfahrzeug
Behördenfahrzeuge wie Polizei- oder Rettungsfahrzeuge unterliegen im Unfallschadenrecht besonderen Regelungen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Kommt es während eines Einsatzes zu einem Unfall, wird geprüft, ob die Sonderrechte ordnungsgemäß genutzt wurden. Trotz Sonderrechten besteht keine Haftungsfreiheit. Bei Pflichtverletzungen kann eine volle oder teilweise Haftung der Behörde entstehen. Die Schadenregulierung erfolgt über die jeweilige Trägerhaftpflicht.
Bereifung
Die Bereifung eines Fahrzeugs ist sicherheitsrelevant und spielt im Unfallschadenrecht eine wichtige Rolle bei der Verschuldensprüfung. Abgefahrene, ungeeignete oder nicht saisonale Reifen können eine Mithaftung begründen. Versicherer führen mangelhafte Bereifung häufig als Argument für grobe Fahrlässigkeit an. Entscheidend ist, ob der Reifenzustand unfallursächlich war. Allein ein formeller Mangel reicht nicht aus.
Bergungskosten
Bergungskosten entstehen, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall aus einer Gefahrenlage befreit werden muss. Sie sind Teil des ersatzfähigen Schadens, sofern sie erforderlich und unfallbedingt sind. Abzugrenzen sind sie von Abschleppkosten. Versicherer prüfen häufig die Angemessenheit, insbesondere bei Spezialbergungen.
Berührungsloser Wildschaden
Ein berührungsloser Wildschaden liegt vor, wenn ein Unfall durch ein Ausweichmanöver wegen Wild verursacht wird, ohne dass es zur Kollision kommt. In der Haftpflichtversicherung kann der Schaden ersatzfähig sein, wenn das Ausweichen objektiv erforderlich war. In der Kaskoversicherung ist ein solcher Schaden häufig nicht gedeckt, da keine unmittelbare Kollision vorliegt.
Betriebsgefahr
Die Betriebsgefahr beschreibt das von einem Kraftfahrzeug ausgehende allgemeine Gefahrenpotenzial. Sie begründet die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Selbst bei fehlendem Verschulden kann sie zu einer Mithaftung führen. In der Praxis wird die Betriebsgefahr häufig bei der Haftungsquote berücksichtigt.
Betriebsschaden
Ein Betriebsschaden ist ein Schaden, der durch den Betrieb des Fahrzeugs selbst entsteht, ohne äußere Einwirkung. Solche Schäden sind in der Regel nicht über die Haftpflicht, sondern allenfalls über Kaskoversicherungen regulierbar. Abgrenzungen zu Unfallschäden sind oft streitig.
Blitzschaden
Ein Blitzschaden zählt zu den Elementarschäden und kann in der Kaskoversicherung versichert sein. Voraussetzung ist meist der unmittelbare Einschlag. Folgeschäden an Elektronik sind häufig streitig und werden intensiv geprüft.
Brand, Brandschaden
Ein Brandschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch Feuer beschädigt wird. In der Teil- und Vollkaskoversicherung ist Brand regelmäßig versichert. Abzugrenzen sind Schmor- und Hitzeschäden. Versicherer prüfen Brandursachen genau, insbesondere bei Verdacht auf Eigenverursachung.
D
Diebstahl
Diebstahl eines Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen ist ein klassischer Kaskoschaden. Voraussetzung ist der Nachweis der Entwendung. Obliegenheiten wie das ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeugs spielen eine zentrale Rolle. Bei Verstößen drohen Leistungskürzungen.
Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung betrifft den Gebrauchtwagenhandel und ist im Unfallschadenrecht relevant bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes. Sie kann dazu führen, dass Mehrwertsteuer nicht gesondert ausweisbar ist. Für den Geschädigten ist entscheidend, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer ersatzfähig ist.
E
Einbruch
Ein Einbruch liegt vor, wenn ein Täter gewaltsam in ein Fahrzeug eindringt, um dieses oder darin befindliche Gegenstände zu entwenden. Im Unfallschadenrecht ist der Einbruch insbesondere im Rahmen der Teilkaskoversicherung relevant. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der Nachweis einer gewaltsamen Öffnung. Streit entsteht häufig bei fehlenden Aufbruchspuren. Abzugrenzen ist der Einbruch vom einfachen Diebstahl oder von Unterschlagung.
Elementarschaden
Elementarschäden sind Schäden durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Überschwemmung oder Erdrutsch. Im Unfallschadenrecht sind sie vor allem bei der Abgrenzung zwischen Unfall- und Kaskoschaden relevant. Die Teilkaskoversicherung deckt bestimmte Elementarschäden ab. Voraussetzung ist stets der ursächliche Zusammenhang zwischen Naturereignis und Schaden.
Entwendung
Die Entwendung bezeichnet den Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft durch eine Straftat. Im Unfallschadenrecht ist sie zentral für die Regulierung von Diebstahls- und Raubschäden. Versicherer verlangen regelmäßig einen substantiierten Nachweis. Bloßes Abhandenkommen reicht nicht aus.
Explosion
Explosionen können zu erheblichen Fahrzeugschäden führen. Im Unfallschadenrecht ist entscheidend, ob die Explosion unfallbedingt oder technisch verursacht wurde. In der Kaskoversicherung sind explosionsbedingte Schäden regelmäßig mitversichert, sofern kein Ausschluss greift.
F
Fahrerflucht
Fahrerflucht bezeichnet das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB. Im Unfallschadenrecht hat dies gravierende Folgen. In der Haftpflichtversicherung bleibt der Schutz gegenüber dem Geschädigten bestehen, jedoch droht Regress. In der Kaskoversicherung kann vollständige Leistungsfreiheit eintreten.
Feuer
Feuerschäden sind sowohl in der Teil- als auch Vollkaskoversicherung relevant. Im Unfallschadenrecht ist zu klären, ob das Feuer unfallbedingt oder unabhängig entstanden ist. Maßgeblich ist die adäquate Kausalität zwischen Schadenereignis und Brand.
Fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung ermöglicht es dem Geschädigten, seinen Schaden auf Gutachtenbasis abzurechnen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Rechtsgrundlage ist § 249 BGB. Erstattet werden die erforderlichen Netto-Reparaturkosten. Streit besteht häufig über Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze.
Finanzierungskosten
Finanzierungskosten können entstehen, wenn der Geschädigte zur Vorfinanzierung des Schadens Kredite aufnehmen muss. Im Unfallschadenrecht sind sie grundsätzlich ersatzfähig, sofern sie erforderlich und unfallbedingt sind. Voraussetzung ist ein konkreter Nachweis.
G
Gebrauchte Ersatzteile
Der Einsatz gebrauchter Ersatzteile spielt im Unfallschadenrecht bei der Schadensminderungspflicht eine Rolle. Versicherer verlangen teilweise den Einbau gebrauchter Teile. Dies ist jedoch nur zumutbar, wenn Qualität, Sicherheit und Wertgleichheit gewährleistet sind.
GDV
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist der Spitzenverband der Versicherer. Im Unfallschadenrecht veröffentlicht der GDV Musterbedingungen, Tabellen und Empfehlungen. Diese sind rechtlich nicht bindend, werden aber von Versicherern häufig herangezogen.
Glasbruchschaden
Glasbruchschäden betreffen Scheiben und Glasdächer von Fahrzeugen. Sie sind regelmäßig in der Teilkaskoversicherung abgedeckt. Im Unfallschadenrecht ist relevant, ob es sich um einen isolierten Glasbruch oder um einen Folgeschaden handelt.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Im Unfallschadenrecht hat sie erhebliche Bedeutung für Haftung und Versicherungsschutz. In der Kaskoversicherung sind Leistungskürzungen möglich, sofern kein Verzicht vereinbart ist.
Grüne Karte
Die Grüne Karte dient als internationaler Versicherungsnachweis. Im Unfallschadenrecht erleichtert sie die Regulierung von Auslandsunfällen. Sie bestätigt den bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz im Ausland.
H
Hagelschaden
Hagelschäden zählen zu den klassischen Elementarschäden. Sie sind regelmäßig in der Teilkaskoversicherung versichert. Im Unfallschadenrecht kommt es häufig zu Streit über Vorschäden und Wertminderung.
Hochwasser
Hochwasserschäden sind Elementarschäden, die durch Überschwemmung entstehen. Versicherungsschutz besteht nur bei entsprechender Deckung. Im Unfallschadenrecht ist die Abgrenzung zu Betriebsschäden relevant.
Hundertdreißig-Prozent-Regelung
Die 130-Prozent-Regelung erlaubt die Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Voraussetzung ist eine fachgerechte Reparatur und Weiternutzung des Fahrzeugs.
I
Integritätsinteresse
Das Integritätsinteresse beschreibt im Unfallschadenrecht das berechtigte Interesse des Geschädigten, sein beschädigtes Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens zu behalten und zu reparieren. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Anwendung der 130-Prozent-Regelung. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung erkennen an, dass ein Fahrzeug für den Halter nicht nur einen Marktwert, sondern auch einen persönlichen Nutz- und Erhaltungswert besitzt. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und es anschließend über einen längeren Zeitraum weiter nutzt. Das Integritätsinteresse rechtfertigt es, höhere Reparaturkosten als den Wiederbeschaffungswert ersetzt zu verlangen, solange die gesetzlichen und richterrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
K
Kabelbrand, Kabelschmorschaden
Ein Kabelbrand oder Kabelschmorschaden entsteht durch Überhitzung oder Kurzschluss in der Fahrzeugelektrik. Im Unfallschadenrecht ist zu klären, ob ein solcher Schaden unfallbedingt oder als technischer Defekt entstanden ist. In der Kaskoversicherung sind Kabelbrände häufig versichert, sofern kein reiner Betriebsschaden vorliegt. Die Abgrenzung ist in der Praxis streitanfällig und erfordert regelmäßig technische Gutachten.
Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag dient der vorläufigen Bezifferung der Reparaturkosten. Im Unfallschadenrecht kann er insbesondere bei Bagatellschäden anstelle eines Gutachtens verwendet werden. Versicherer akzeptieren Kostenvoranschläge bis zu bestimmten Schadenhöhen. Er ist weniger detailliert als ein Gutachten und begründet keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Schadenspositionen wie Wertminderung.
L
Leasingfahrzeuge
Bei Leasingfahrzeugen ist im Unfallschadenrecht zwischen Eigentümer und Nutzer zu unterscheiden. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Leasinggeber als Eigentümer, während der Leasingnehmer häufig zur Schadenabwicklung bevollmächtigt ist. Besonderheiten ergeben sich bei Totalschäden und Abrechnung mit der Leasinggesellschaft.
LKW-Schäden
Unfallschäden an LKWs unterliegen besonderen Regeln, da es sich häufig um Nutzfahrzeuge handelt. Im Unfallschadenrecht spielen Ausfallzeiten, Vorhaltekosten und entgangener Gewinn eine größere Rolle als bei PKW. Die Schadenberechnung ist komplexer und erfordert regelmäßig betriebswirtschaftliche Nachweise.
M
Marderbissschaden
Marderbissschäden entstehen durch das Annagen von Kabeln und Schläuchen. Sie sind regelmäßig in der Teilkaskoversicherung versichert. Im Unfallschadenrecht relevant sind insbesondere Folgeschäden, deren Erstattungsfähigkeit von den Versicherungsbedingungen abhängt.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist im Unfallschadenrecht nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung wird sie nicht ersetzt. Besonderheiten gelten bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten und bei differenzbesteuerten Fahrzeugen.
Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert beschreibt den Wertverlust eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur aufgrund des Makels eines Unfallschadens. Er ist im Unfallschadenrecht grundsätzlich ersatzfähig, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Die Höhe wird durch Sachverständige ermittelt.
Mietwagen
Mietwagenkosten gehören zu den klassischen Schadenspositionen. Im Unfallschadenrecht sind sie ersatzfähig, wenn sie erforderlich und angemessen sind. Streit besteht häufig über Unfallersatztarife, Mietdauer und Fahrzeugklasse.
Mitverschulden
Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte selbst zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen hat. Im Unfallschadenrecht führt dies gemäß § 254 BGB zu einer Kürzung der Ersatzansprüche. Die Haftungsquote richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungsanteil.
N
Neu-für-Alt-Abzug
Der Neu-für-Alt-Abzug beschreibt im Unfallschadenrecht die Kürzung des Schadensersatzes, wenn der Geschädigte durch die Reparatur einen messbaren Vermögensvorteil erlangt. Dies ist typischerweise der Fall, wenn verschlissene oder alte Teile durch neue ersetzt werden und sich dadurch die Lebensdauer des Fahrzeugs verlängert. Ein Abzug ist jedoch nur zulässig, wenn tatsächlich eine nachhaltige Wertverbesserung eintritt. Bei unfalltypischen Verschleißteilen wie Bremsen oder Reifen ist ein Abzug eher möglich als bei Karosserieteilen. Die Beweislast für die Voraussetzungen eines Neu-für-Alt-Abzugs liegt beim Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Neuwagen
Ein Neuwagen liegt im Unfallschadenrecht in der Regel dann vor, wenn das Fahrzeug erstmals zugelassen ist oder nur eine sehr geringe Laufleistung aufweist. Bei Unfällen mit Neuwagen spielen besondere Schutzmechanismen eine Rolle, insbesondere der merkantile Minderwert. Teilweise wird auch ein Anspruch auf Neuwagenersatz diskutiert, wenn der Schaden sehr früh nach der Erstzulassung eingetreten ist. Die Rechtsprechung stellt hierbei hohe Anforderungen.
Nutzungsausfallentschädigung
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Ausgleich für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs nach einem Unfall. Sie ist im Unfallschadenrecht anerkannt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann und kein Mietwagen in Anspruch nimmt. Die Höhe richtet sich nach Tabellenwerken und der Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung. Voraussetzung ist eine tatsächliche Nutzungsbereitschaft.
O
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind vertragliche Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Im Unfallschadenrecht betreffen sie insbesondere Schadenanzeige, Mitwirkungspflichten und Schadenminderung. Ein Verstoß kann je nach Schwere zu Leistungskürzungen oder Leistungsfreiheit führen. Maßgeblich sind die Regelungen der AKB sowie die gesetzlichen Vorgaben des VVG.
Obliegenheitsverletzung
Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gegen eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit verstößt. Im Unfallschadenrecht führt dies nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Der Versicherer muss nachweisen, dass die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte und kausal für den Schaden oder die Schadenfeststellung war.
P
Prognoserisiko
Das Prognoserisiko bezeichnet das Risiko, dass sich bei der Reparatur eines Fahrzeugs höhere Kosten ergeben als ursprünglich im Gutachten prognostiziert. Im Unfallschadenrecht trägt dieses Risiko grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Versicherung, sofern der Geschädigte wirtschaftlich vernünftig gehandelt hat.
Q
Quotenhaftung
Die Quotenhaftung beschreibt die anteilige Haftung mehrerer Unfallbeteiligter entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Sie ist im Unfallschadenrecht die Regel, wenn sich kein Beteiligter vollständig entlasten kann. Die Haftungsquote wird unter Berücksichtigung von Verschulden und Betriebsgefahr gebildet.
Quotenvorrecht
Das Quotenvorrecht sichert dem Geschädigten bei einer Quotenhaftung zu, dass seine eigenen, nicht versicherten Schäden vorrangig aus der Haftpflichtleistung des Schädigers gedeckt werden. Erst danach wird der Versicherer des Geschädigten regressiert. Dieses Prinzip schützt den Geschädigten vor finanziellen Nachteilen.
R
Rabatt
Der Schadenfreiheitsrabatt ist ein zentrales Element der Kfz-Versicherung. Im Unfallschadenrecht relevant wird er, wenn der Geschädigte seinen eigenen Versicherer in Anspruch nehmen muss. Der Verlust des Rabatts kann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn er unfallbedingt entstanden ist.
Rabattverlust
Der Rabattverlust beschreibt die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse nach einem regulierten Schaden. Im Unfallschadenrecht kann der dadurch entstehende Mehrbeitrag ersatzfähig sein, sofern der Geschädigte nicht freiwillig auf die Regulierung verzichtet hat.
Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwaltskosten gehören zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen, wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war. Im Unfallschadenrecht wird dies regelmäßig bejaht, insbesondere bei komplexen oder streitigen Schadensfällen.
Reparaturaufwand
Der Reparaturaufwand umfasst alle Kosten, die zur fachgerechten Instandsetzung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Im Unfallschadenrecht ist er maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Reparaturschaden und Totalschaden.
Reparaturrisiko
Das Reparaturrisiko bezeichnet das Risiko unerwarteter Mehrkosten während der Reparatur. Im Unfallschadenrecht trägt dieses Risiko grundsätzlich der Schädiger, sofern der Geschädigte keine Pflichtverletzung begangen hat.
Restwert
Der Restwert ist der Wert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand. Im Unfallschadenrecht ist er insbesondere bei Totalschäden relevant. Maßgeblich ist der regionale Marktwert, nicht ein theoretischer Höchstpreis.
S
Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten entstehen durch die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen zur Schadenfeststellung. Im Unfallschadenrecht zählen sie grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden, sofern die Begutachtung erforderlich war. Dies ist regelmäßig bei nicht nur geringfügigen Schäden der Fall. Der Geschädigte darf grundsätzlich einen freien Sachverständigen wählen. Streit entsteht häufig über die Höhe des Honorars, Nebenkosten und Abrechnungsmodelle. Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Schädiger das sogenannte Sachverständigenrisiko, solange der Geschädigte keine offensichtliche Überhöhung erkennen konnte.
Sachverständigenverfahren
Das Sachverständigenverfahren ist ein in den AKB geregeltes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe in der Kaskoversicherung. Beide Parteien benennen jeweils einen Sachverständigen, die gemeinsam einen Obmann bestimmen können. Das Ergebnis ist für beide Seiten grundsätzlich bindend. Im Unfallschadenrecht dient das Verfahren der schnellen und fachlichen Klärung technischer Fragen.
Schadenminderungspflicht
Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Unfallschadenrecht ergibt sie sich aus § 254 BGB. Der Geschädigte muss wirtschaftlich vernünftig handeln, etwa bei der Wahl von Werkstatt, Mietwagen oder Reparaturweg. Verstöße können zu Kürzungen führen. Maßgeblich ist stets die Sicht ex ante.
Schadenfreiheitsrabatt
Der Schadenfreiheitsrabatt belohnt schadenfreies Fahren durch geringere Versicherungsbeiträge. Im Unfallschadenrecht relevant wird er bei Rückstufungen nach einem regulierten Schaden. Der Verlust kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, sofern er unfallbedingt entstanden ist.
Schutzbrief
Ein Schutzbrief ist eine Zusatzleistung zur Kfz-Versicherung, die Hilfeleistungen wie Pannenservice, Abschleppen oder Rücktransport umfasst. Im Unfallschadenrecht ist er relevant bei der Abgrenzung zwischen Versicherungs- und Schadenersatzleistungen.
Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil des Schadens, den der Versicherungsnehmer selbst trägt. Im Unfallschadenrecht kann sie als ersatzfähiger Schaden gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden, wenn sie unfallbedingt anfällt.
Stundenverrechnungssatz
Der Stundenverrechnungssatz bezeichnet die Arbeitskosten einer Werkstatt. Im Unfallschadenrecht ist streitig, ob der Geschädigte freie oder markengebundene Werkstätten zugrunde legen darf. Maßgeblich ist die Zumutbarkeit einer günstigeren Reparaturmöglichkeit.
Sturm, Sturmschaden
Sturmschäden zählen zu den Elementarschäden und sind in der Teilkaskoversicherung versichert. Im Unfallschadenrecht ist relevant, ob die erforderliche Mindestwindstärke vorlag und ob Vorschäden bestehen.
T
Totalschaden
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Im Unfallschadenrecht unterscheidet man zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung.
U
Unechter Totalschaden
Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch reparabel ist, die Reparaturkosten jedoch den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In diesen Fällen wird grundsätzlich auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Unfallersatztarif
Der Unfallersatztarif ist ein spezieller Mietwagentarif für Unfallgeschädigte. Im Unfallschadenrecht ist er nur ersatzfähig, wenn er erforderlich und nicht deutlich überhöht ist.
UPE-Aufschläge
UPE-Aufschläge sind Aufpreise auf unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller. Im Unfallschadenrecht sind sie ersatzfähig, wenn sie regional üblich sind und tatsächlich anfallen.
V
Vorhaltekosten
Vorhaltekosten entstehen insbesondere bei Nutzfahrzeugen durch unfallbedingten Ausfall. Im Unfallschadenrecht können sie als Schadenposition geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.
W
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Betrag, der für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Im Unfallschadenrecht ist er zentrale Rechengröße bei Totalschäden.
Wertminderung
Die Wertminderung beschreibt den verbleibenden Minderwert eines reparierten Fahrzeugs. Im Unfallschadenrecht ist sie grundsätzlich ersatzfähig, sofern sie sachverständig festgestellt wird.
Wildschaden
Ein Wildschaden entsteht durch den Zusammenstoß mit Haarwild. Im Unfallschadenrecht ist er regelmäßig über die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Streit entsteht häufig bei Ausweichmanövern.
Z
Zinsen
Zinsen können im Unfallschadenrecht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn der Schädiger oder Versicherer nicht rechtzeitig reguliert.
Zentralruf
Der Zentralruf der Autoversicherer ermöglicht die schnelle Ermittlung des gegnerischen Haftpflichtversicherers nach einem Unfall. Er erleichtert die Schadenabwicklung erheblich.
Zweitwagen
Ein Zweitwagen wird im Unfallschadenrecht bei Nutzungsausfall und Versicherungsfragen berücksichtigt. Ein vorhandener Zweitwagen kann Ansprüche auf Nutzungsausfall ausschließen.