Nutzungsausfallentschädigung

16 Mai von Kfz Sachverständigenbüro H&Engine

Nutzungsausfallentschädigung

Nutzungsausfallentschädigung nach einem Pkw-Unfall

Ihr Kfz Gutachter aus Hannover gibt einen Überblick über Anspruch, Voraussetzungen und Berechnung

Ein Verkehrsunfall führt oft nicht nur zu Reparaturkosten, sondern auch dazu, dass der Geschädigte sein Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen kann. Wenn kein Mietwagen genommen wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Diese Kompensation ist ein fester Bestandteil des deutschen Schadensersatzrechts und wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert. Im Folgenden eine strukturiere Übersicht von Ihrem Kfz Gutachter aus Hannover


1. Rechtliche Grundlage

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus §§ 249 ff. BGB. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies umfasst auch die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu nutzen. Ist diese Nutzungsmöglichkeit entfallen, kann eine Entschädigung in Geld beansprucht werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), sofern kein Ersatzfahrzeug gemietet wurde.


2. Voraussetzungen für den Anspruch

Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), hat folgende Voraussetzungen entwickelt:

a) Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Der Geschädigte muss sein Fahrzeug tatsächlich nutzen wollen und auch nutzen können. Dieser Wille muss nach außen erkennbar sein – z. B. durch den Verzicht auf einen Mietwagen oder den Nachweis regelmäßiger Nutzung vor dem Unfall. Die Nutzungsmöglichkeit darf nicht z. B. durch Krankheit ausgeschlossen sein (vgl. BGH, NJW 2005, 1041).

b) Entbehrung eines privat genutzten Fahrzeugs

Der Anspruch besteht nur bei privaten oder gemischt genutzten Fahrzeugen (z. B. Pendlerfahrzeug, Familienwagen), nicht bei reinen „Liebhaberfahrzeugen“ oder stillgelegten Fahrzeugen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird meist konkret durch entgangenen Gewinn oder Mietwagenkosten abgerechnet.

c) Keine Anmietung eines Ersatzwagens

Wer einen Mietwagen in Anspruch nimmt, hat bereits eine Kompensation erhalten. Eine doppelte Entschädigung ist nicht möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn nur für einen Teil der Ausfallzeit ein Mietfahrzeug genommen wurde.


3. Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Die Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung gezahlt. Entscheidend ist, wann der Geschädigte sein Fahrzeug hätte reparieren oder ein Ersatzfahrzeug beschaffen können. Verzögert er diese Prozesse schuldhaft (z. B. durch späte Beauftragung der Werkstatt), kann die Entschädigung gekürzt oder ganz versagt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung wird ein gewisser Zeitraum für Gutachtenerstellung, Überlegung, Finanzierung und Organisation berücksichtigt. Üblich sind 3–5 Tage als Überlegungsfrist bei Totalschäden.


4. Höhe der Entschädigung

Die Höhe richtet sich nach Tabellenwerten, vor allem der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die das Fahrzeug in eine Nutzungsausfallgruppe (A–L) einteilt. Die Beträge variieren je nach Fahrzeugtyp und -alter – typischerweise zwischen 25 € und 175 € pro Tag.

Beispiel:

Ein VW Golf VII (Gruppe D) kann mit ca. 43–50 €/Tag entschädigt werden, abhängig vom Alter und Zustand.


5. Besonderheiten

a) Totalschaden

Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist die Nutzungsausfallentschädigung auf den Zeitraum der zumutbaren Wiederbeschaffung begrenzt, typischerweise 10–14 Kalendertage.

b) Fiktive Abrechnung

Auch wer fiktiv abrechnet, also auf Basis eines Gutachtens ohne tatsächliche Reparatur, kann Nutzungsausfall verlangen – vorausgesetzt, er verzichtet nachweislich auf einen Mietwagen und hätte das Fahrzeug tatsächlich weiter genutzt.

c) Haushaltsfahrzeuge

Wird das Fahrzeug primär von mehreren Haushaltsmitgliedern genutzt, steht der Anspruch dem Eigentümer zu – sofern auch bei ihm Nutzungswille bestand.


6. Beweislast und Geltendmachung

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für:

  • den Nutzungswillen

  • die Nutzungsmöglichkeit

  • den Zeitraum des Ausfalls

  • die Zuordnung zu einer Nutzungsausfallgruppe

Ein Gutachten oder die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) genügt meist zur Einstufung. Die Entschädigung ist gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung konkret zu beziffern und zu belegen.


Fazit

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein rechtlich anerkannter Schadensposten bei einem Verkehrsunfall. Sie stellt auf eine entgangene Gebrauchsmöglichkeit ab – nicht auf konkrete Kosten. Voraussetzung ist eine ernsthafte, nachweisbare Entbehrung der Nutzung bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Mietwagen. Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend für eine erfolgreiche Geltendmachung.

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